CDU Gemeindeverband Schöneck
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Pressearchiv
07.05.2016, 14:22 Uhr
Verkauf des Alten Schlosses in Büdesheim: CDU bezieht Stellung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Der mögliche Verkauf des Alten Schlosses in Büdesheim bewegt weiterhin die Kommunalpolitik. Nachdem die Bürgerinitiative „Bürger pro Altes Schloss“ ausreichend Unterschriften für die Durchführung eines Bürgerentscheids gesammelt hatte, stellt ein Gutachten des Hessischen Städte- und Gemeindebunds die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in Frage. Die politische Diskussion über den Verkauf des Alten Schlosses muss damit zugunsten einer rechtlichen Diskussion über die Zulässigkeit einer Volksabstimmung in Schöneck weichen.
„Der CDU Schöneck ist es wichtig zu betonen, dass die Mitglieder der Gemeindevertretung eine verwaltungsrechtliche Bewertung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens treffen müssen. Hier haben sich die Parlamentarier an Recht und Gesetz zu halten. Es ist aber keinesfalls so, dass die Mitglieder der Gemeindevertretung aufgrund ihrer Entscheidung strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssen“, stellt der Vorsitzende der CDU-Fraktion Markus Jung klar. Einen anderslautenden Pressebericht weist Jung entschieden zurück. Dort wurde der CDU-Fraktionschef mit der Aussage zitiert, dass sich Gemeindevertreter strafbar machen würden, wenn sie das Bürgerbegehren zuließen, obwohl es rechtswidrig sei. „Diese Aussage habe ich in dieser Form nicht getroffen, was ich ausdrücklich klarstellen möchte. Selbstverständlich müssen wir uns an geltende Gesetze halten – es geht hier aber nicht um strafrechtlich sanktionierbares Verhalten“, so Jung weiter. Die Hessische Gemeindeordnung sehe für den Fall eines rechtswidrigen Beschlusses der Gemeindevertretung die Bürgermeisterin in der Verantwortung. Demnach habe die Bürgermeisterin diesem Beschluss zu widersprechen, sollte er geltendes Recht verletzten. Um dies zu vermeiden, obliege es der Gemeindevertretung einen rechtmäßigen Beschluss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens herbeizuführen.

Grund für die mögliche Rechtswidrigkeit des Bürgerbegehrens ist ein nicht ausreichender Kostendeckungsvorschlag, der allen Bürgerinnen und Bürgern, die ihre Unterschriften für eine Volksabstimmung leisten, präsentiert werden muss. „Im Haushalt der Gemeinde ist ein Verkaufserlös für das Alte Schloss in Höhe von 1,8 Millionen Euro eingeplant. Wenn diese Einnahmen aufgrund des Bürgerentscheids nicht erzielt werden können, muss jedem Bürger klar sein, wie das Haushaltsloch gestopft werden soll. Genau dies ist aber nicht geschehen“, so Jung weiter. Und genau um diese Problematik drehe sich nun die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Aufgrund der großen Verunsicherung in der Bevölkerung wolle die CDU die Gelegenheit dazu nutzen um klarzustellen, dass der Verkauf des Alten Schlosses aus Sicht der Christdemokraten eine Gelegenheit darstelle, um das Kleinod für die Zukunft dauerhaft zu erhalten, da der Investor im Einklang mit dem Denkmalschutz das Gebäude sanieren und ertüchtigen müsse. Es sei keinesfalls richtig, dass an dem Gebäude durch den Verkauf keine Erhaltungsmaßnahme mehr durchgeführt würden oder das Gebäude gar abgerissen werde. „Das Gegenteil ist richtig! Während der Gemeinde für die Sanierung die finanzielle Mittel fehlen, kann der Investor das Alte Schloss sanieren und damit den dauerhaften Erhalt sicherstellen“, so die CDU abschließend.