Der Gemeindevorstand wird beauftragt, bezüglich der ausstehenden Genehmigung für den Haushalt 2015 mit der Kommunalaufsicht Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, den bereits von der Gemeindevertretung beschlossenen Konsolidierungspfad mit einem prognostizierten Haushaltsausgleich im Jahr 2020 fortsetzen zu dürfen.

Bis die Verhandlungen über den zu erreichenden Konsolidierungszeitraum abgeschlossen sind, sind die Beratungen der Gemeindevertretung für den Haushalt 2015 und für das Haushaltssicherungskonzept auszusetzen.

Begründung:
Im Zuge der Beratungen zum Doppelhaushalt 2014/2015 hatte die Gemeindevertretung ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen, das den Haushaltsausgleich für das Jahr 2020 vorsieht. Dieses Haushaltssicherungskonzept wurde von der Kommunalaufsicht des Main-Kinzig-Kreises mit der Genehmigung für das Haushaltsjahr 2014 akzeptiert.

Im Zuge des Finanzplanungserlasses des Hessischen Innenministeriums vom 29.10.2014 wurde verfügt, dass Nicht-Schutzschirmkommunen den Haushaltsausgleich bis spätestens zum Jahr 2017 erreichen müssen.

Die Verfügungen der Kommunalaufsicht des Main-Kinzig-Kreises und des Hessischen Innenministeriums widersprechen sich damit grundlegend. Die Gemeinde Schöneck hat ihrerseits im Vertrauen auf die Richtigkeit der von der Kommunalaufsicht getätigten Verfügung den Haushaltsausgleich für das Jahr 2020 eingeplant.

In Kenntnis der sich widersprechenden Verfügungen hat der Hessische Innenminister mit Schreiben vom 19.11.2014 erklärt:
Mir wird vorgetragen, dass untere Kommunalaufsichtsbehörden einzelnen ihrer Aufsichtunterstehenden Kommunen Abbaupfade vorgegeben bzw. mit ihnen vereinbart haben sollen, die jenseits des im Erlass erwarteten Jahr 2017 liegen. Auf diesen längeren Zeitraum habe die Kommune dann ein mit entsprechenden Konsolidierungsmaßnahmen unterlegtes Haushaltssicherungskonzept nach § 24 Abs. 4 Satz 3 GemHVO aufgestellt, das zur Grundlage anschließender Haushaltsgenehmigungen gemacht worden sei.

In diesen Fällen eines von der unteren Aufsicht gesetzten „Vertrauensschutzes“ werde ich die Aufsichtsbehörden bitten, die Ausnahmeregelung des Erlasses (1.2. - Vierter Spiegelstrich) zu nutzen, die da lautet:

„Bei der Darlegung besonderer oder außergewöhnlicher Umstände … kann im Einzelfall ebenfalls ein Haushaltsausgleich nach 2017 noch gestattet werden.“

Auf dieser Mitteilung des Hessischen Innenministers sollte die Argumentation der Gemeinde Schöneck aufbauen. Erst wenn alle Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter verbindliche Kenntnis über den zu erreichenden Konsolidierungszeitpunkt haben, kann über weitere Maßnahmen diskutiert und beschlossen werden.

Ergebnis der Abstimmung: 
Antrag angenommen

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