Rückerstattung der Kita-Gebühren für den Streikzeitraum

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, der Gemeindevertretung eine rechtssichere Gebührensatzung vorzulegen, die in § 3 Ziffer 1.2 folgende Regelung enthält:

„Die Gemeindevertretung kann Ausnahmen von dieser Regelung insbesondere für den Fall beschließen, dass Kinder aufgrund eines Streikes keine Betreuung erhalten.“

Der Gemeindevorstand hat bei der Neufassung der Satzung dafür Sorge zu tragen, dass eine Erstattung der Gebühren rückwirkend zum Beginn des aktuellen Streiks möglich ist.

Begründung:
Jede Änderung einer Satzung ist vom Ablauf her identisch mit dem Verfahren zum Erlass einer neuen Satzung, denn gesetztes Recht kann nur durch gleichartigen Beschluss geändert werden. Ein einfacher Sachbeschluss, mit dem eine Satzung geändert oder in ihrer Anwendung ausgesetzt werden soll, ist daher unwirksam (Bennemann, in: Hessische Gemeindeordnung, Kommentar zu § 5 HGO, S. 120).

Sollte der Antrag so isoliert beschlossen werden, bestünde keine ausreichende Rechtsgrundlage zur Gebührenrückzahlung. Eine Rechtsgrundlage zur Gebührenerstattung besteht nur für den Fall, dass eine neue Gebührensatzung beschlossen wird.

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