Kostenübernahme für die Nutzung von Integrationsplätzen in anderen Gemeinden

Die Gemeinde Schöneck übernimmt für behinderte Kinder aus Schöneck auf Antrag der Eltern die Kosten für einen Integrationsplatz (Jugendhilfeanteil) in einer Kinderbetreuungseinrichtung einer anderen Gemeinde, sofern in Schöneck kein geeigneter Integrationsplatz für das betreffende Kind angeboten werden kann. Dies gilt sowohl für Kinder im Kindergartenalter als auch darunter („U3“).

Einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für unter 3-jährige Kinder wird es erst ab 2013 geben. Die Gemeinde Schöneck baut schon jetzt das Angebot an U3-Betreuungsplätzen aus und leistet damit für viele Familien einen wichtigen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Diese Möglichkeit soll auch Familien mit behindertem Kind zur Verfügung stehen.
 
Darüber hinaus stellt die Betreuung eines behinderten Kindes in einer integrativen Einrichtung ein Teil dessen Frühförderung dar, weil der behinderungsbedingte Entwicklungsverlauf durch soziale Erfahrungen und Anregungen in der Begegnung mit anderen Kindern viele positive Impulse erhält, die auch durch noch so positives Bemühen erwachsener Kontaktpersonen nicht ersetzt werden können. Der Beginn dieser Maßnahme im Kleinkindalter unter 3 Jahren ist oft sinnvoll.
 
Auf Antrag der Eltern und nach Erstellung eines Gutachtens durch den Kinder- u. Jugendärztlichen Dienst prüft das Sozialamt die Möglichkeit, zur Betreuung des behinderten Kindes eine (vom Sozialamt bezahlte) Integrationskraft zu stellen, die das Kind in einer geeigneten integrativen Einrichtung vorrangig betreut und dessen Integration in die Gruppe unterstützt. Im Kindergartenbereich (ab 3 Jahre) wurde und wird dies auch in Kindertagesstätten in Schöneck praktiziert und es werden entsprechend „Integrationskinder“ aufgenommen.
 
In der Regel wird der Differenzbetrag zwischen der für die Betreuung des Kindes entstehenden Betriebskosten und der durch die Eltern zu zahlenden Betreuungsgebühr von der Gemeinde übernommen, in der sich die integrative Betreuungseinrichtung befindet. Kinder aus anderen Gemeinden können daher meist nur dann aufgenommen werden, wenn die Wohnortgemeinde die Kostenübernahme erklärt.
 
Eine gesetzliche Grundlage zur Übernahme der Kosten für Integrationsplätze durch die Wohngemeinde gibt es derzeit nicht. Dies führt dazu, dass Familien für ihr Kind mit Behinderung zwar eine Integrationskraft vom Sozialamt bewilligt und finanziert bekommen würden, aber dennoch keinen Integrationsplatz in Anspruch nehmen können, weil die Wohnortgemeinde die Übernahme der Betriebskosten zur Betreuung in einer Einrichtung in einer anderen Gemeinde verweigert. Somit wird dem behinderten Kind verwehrt, an der behindertengerechten Frühförderung in einer integrativen Einrichtung teilzunehmen und optimal in seiner Entwicklung gefördert und unterstützt zu werden. Die Eltern sind im Vergleich zu Eltern mit nicht-behindertem Kind in ihrer Berufsausübung eingeschränkt, da eine anderweitige Betreuung oftmals nicht in Frage kommt.
 
Der von der Gemeinde zu zahlende Betriebskostenanteil für einen Integrationsplatz in der integrativen Kindertagesstätte des Behinderten-Werk Main-Kinzig e.V. in Maintal beträgt beispielsweise derzeit rd. 4.600 EUR pro Kind und Jahr.


Ergebnis der Abstimmung:
Der Antrag wurde gemeinsam mit einem Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90 / die Grünen zur abschließenden Beratung in den Ausschuss für Umwelt, Soziales und Kultur überwiesen.

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